WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 72,
01.01.1995
Artikel 72
Vorbehalte
In bezug auf sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens können Vorbehalte nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.