Soweit ein Entwicklungsland-Mitglied durch dieses Abkommen verpflichtet wird, den Patentschutz für Gegenstände auf technologische Bereiche auszudehnen, die in seinem Gebiet am Tag der allgemeinen Anwendung dieses Abkommens auf dieses Mitglied nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht patentierbar waren, darf es die Anwendung der Bestimmungen über Erzeugnispatente des 5. Abschnitts des II. Teils auf solche technologische Bereiche um eine weitere Frist von fünf Jahren aufschieben.Soweit ein Entwicklungsland-Mitglied durch dieses Abkommen verpflichtet wird, den Patentschutz für Gegenstände auf technologische Bereiche auszudehnen, die in seinem Gebiet am Tag der allgemeinen Anwendung dieses Abkommens auf dieses Mitglied nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht patentierbar waren, darf es die Anwendung der Bestimmungen über Erzeugnispatente des 5. Abschnitts des römisch zwei. Teils auf solche technologische Bereiche um eine weitere Frist von fünf Jahren aufschieben.