Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 64

Streitbeilegung

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen der Artikel römisch 22 und römisch 23 des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung, sofern hierin nicht bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind.
  2. Ziffer 2
    Der Absatz 1 Litera b und c des Artikels römisch 23 des GATT 1994 findet während eines Zeitraums von fünf Jahren gerechnet vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens an keine Anwendung auf die Streitbeilegung nach Maßgabe dieses Abkommens.
  3. Ziffer 3
    Während des im Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für TRIPS den Umfang und die Modalitäten für Beschwerden der im Absatz 1 Litera b und c des Artikels römisch 23 des GATT 1994 vorgesehenen Art, die nach Maßgabe dieses Abkommens erhoben werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Genehmigung vor. Beschlüsse der Ministerkonferenz, diese Empfehlungen zu genehmigen oder den im Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern, können nur im Konsens verfahren getroffen werden, und die genehmigten Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne weiteres formelles Annahmeverfahren rechtswirksam.