Die Mitglieder sind befugt, als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in den Abschnitten 2 bis 6 des römisch zwei. Teils vorgesehenen Rechte des geistigen Eigentums die Beachtung angemessener Verfahren und Formalitäten vorzuschreiben. Solche Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang stehen.