WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 60
01.01.1995
Artikel 60
Einfuhren von geringen Mengen
Die Mitglieder sind befugt, kleine nicht für den Handel bestimmte Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auszunehmen.