dürfen die zuständigen Behörden jederzeit vom Rechtsinhaber Informationen einholen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Befugnisse helfen können;
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 58
01.01.1995
Artikel 58
Vorgehen von Amts wegen
Wenn Mitglieder die zuständigen Behörden anweisen, aus eigener Initiative tätig zu werden und die Freigabe von Waren auszusetzen, wobei ihnen ein prima-facie-Beweis für eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorliegt: