WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 51
01.01.1995
4. ABSCHNITT: BESONDERE ERFORDERNISSE IM HINBLICK AUF MASSNAHMEN AN
DEN GRENZEN *1)
Artikel 51
Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden
Die Mitglieder sehen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Verfahren *2) vor, mit denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe für den Verdacht hat, daß es zu der Einfuhr von nachgeahmten Markenerzeugnissen oder nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Waren *3) kommen kann, in die Lage versetzt wird, bei den zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, daß die Zollbehörden die Abfertigung dieser Erzeugnisse in den freien Verkehr aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, daß ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums geht, sofern die Erfordernisse dieses Abschnitts beachtet werden. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren betreffend die Aussetzung der Freigabe von für die Ausfuhr aus ihren Gebieten bestimmten Waren durch die Zollbehörden vorsehen.
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*1) Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.
*2) Es besteht Einverständnis, daß keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, und auch nicht auf Transitwaren.
*3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: