Die Justizbehörden sind befugt, unverzügliche und wirksame einstweilige Maßnahmen anzuordnen:
- Litera aum die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und insbesondere, um zu verhindern, daß Waren, einschließlich eingeführter Waren, unmittelbar nach der Zollabfertigung in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Handelswege gelangen;
- Litera bum einschlägige Beweise im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung zu sichern.