Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei, auf deren Antrag Maßnahmen getroffen wurden und die Verfahren zur Durchsetzung mißbräuchlich benutzt hat, anzuweisen, einer zu Unrecht mit einer Verfügung oder einem Verbot belegten Partei angemessenen Ersatz für den durch einen solchen Mißbrauch erlittenen Schaden zu leisten. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltsgebühren gehören können.