Die Justizbehörden sind befugt, den Verletzer anzuweisen, dem Inhaber des Rechts als Ausgleich angemessenen Schadenersatz für den Schaden zu leisten, den der Rechtsinhaber auf Grund einer Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums durch einen Verletzer, der wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß er eine Verletzungshandlung begangen hat, erlitten hat.