Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Teils und unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen des II. Teils, in denen es im besonderen um die Benutzung durch Regierungen oder durch dazu ermächtigte Dritte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers geht, eingehalten werden, sind die Mitglieder befugt, die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen auf die Zahlung einer Vergütung gemäß Artikel 31 lit. h zu beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Abhilfemaßnahmen Anwendung, oder es sind dann, wenn diese Abhilfemaßnahmen nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitglieds stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Teils und unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen des römisch zwei. Teils, in denen es im besonderen um die Benutzung durch Regierungen oder durch dazu ermächtigte Dritte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers geht, eingehalten werden, sind die Mitglieder befugt, die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen auf die Zahlung einer Vergütung gemäß Artikel 31 Litera h, zu beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Abhilfemaßnahmen Anwendung, oder es sind dann, wenn diese Abhilfemaßnahmen nicht im Einklang mit dem Recht eines Mitglieds stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.