Hat eine Partei in angemessener Weise verfügbare Beweismittel zur Unterstützung ihrer Ansprüche vorgelegt und Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, im einzelnen angegeben, sind die Justizbehörden befugt, anzuordnen, daß diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, vorbehaltlich von Bedingungen, mit denen der Schutz vertraulicher Informationen gesichert wird.