Die Mitglieder stellen sicher, daß die in diesem Teil angeführten Verfahren zur Rechtsdurchsetzung in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jedwede Verletzung von unter dieses Abkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums einschließlich rascher Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Abhilfemaßnahmen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verfahren werden so angewendet, daß die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Mißbrauch gegeben ist.