Auf Ersuchen tritt ein Mitglied in Konsultationen mit einem anderen Mitglied ein, das Grund zur Annahme hat, daß der Eigentümer eines Rechts des geistigen Eigentums, der Angehöriger des Mitglieds ist, an das das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wurde, oder der dort seinen Wohnsitz hat, Praktiken ausübt, mit denen die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und Verordnungen des ersuchenden Mitglieds verletzt werden, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unbeschadet eines rechtlich zulässigen Vorgehens und unbeschadet der vollständigen Freiheit der letztlichen Entscheidung durch das eine oder andere Mitglied wünscht. Das angesprochene Mitglied gewährt dem ersuchenden Mitglied eine umfassende und wohlwollende Prüfung und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen; es arbeitet in der Weise zusammen, daß es öffentlich verfügbare, nichtvertrauliche Informationen, die für die fragliche Angelegenheit von Bedeutung sind, sowie andere, dem Mitglied zugängliche Informationen zur Verfügung stellt, vorbehaltlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften und des Abschlusses beide Seiten zufrieden stellender Vereinbarungen über die Wahrung ihrer Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied.