Bei der Sicherung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, so wie im Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) vorgesehen, schützen die Mitglieder nicht offengelegte Informationen nach Maßgabe des Absatzes 2 und Regierungen oder Regierungsstellen vorgelegte Daten nach Maßgabe des Absatzes 3. 2. Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, zu
verhindern, daß Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft *1), Dritten offengelegt, von diesen erworben oder benutzt werden, sofern diese Informationen:
- Litera ain dem Sinne geheim sind, daß sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Teile Personen in den Kreisen, die normalerweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind;
- Litera bwirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind; und
- Litera cGegenstand von unter den gegebenen Umständen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen, waren.