WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 33
01.01.1995
Artikel 33
Schutzdauer
Die vorgesehene Schutzdauer endet nicht vor dem Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren gerechnet vom Anmeldetag an *1).
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*1) Es besteht Einverständnis, daß Mitglieder, deren System keine eigenständige Erteilung vorsieht, festlegen können, daß die Schutzdauer von dem Anmeldetag im System der ursprünglichen Erteilung an gerechnet wird.