Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 33

Schutzdauer

Die vorgesehene Schutzdauer endet nicht vor dem Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren gerechnet vom Anmeldetag an *1).

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*1) Es besteht Einverständnis, daß Mitglieder, deren System keine eigenständige Erteilung vorsieht, festlegen können, daß die Schutzdauer von dem Anmeldetag im System der ursprünglichen Erteilung an gerechnet wird.