die Gewährung zu einer solchen Benutzung wird auf Grund der Umstände des Einzelfalls geprüft;
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 31
01.01.1995
Artikel 31
Sonstige Benutzung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
Läßt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung *1) des Gegenstands eines Patents ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zu, einschließlich der Benutzung durch die Regierung oder von der Regierung ermächtigte Dritte, sind folgende Bestimmungen zu beachten:
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*1) Mit „sonstiger Benutzung'' ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung gemeint.