Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 28

Rechte aus dem Patent

  1. Ziffer eins
    Ein Patent gewährt seinem Inhaber die folgenden ausschließlichen
    Rechte:
    1. Litera a
      wenn der Gegenstand des Patentes ein Erzeugnis ist, Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers folgende
      Handlungen vorzunehmen: Herstellung, Benutzung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder diesen Zwecken dienende Einfuhr *1) dieses Erzeugnisses;
    2. Litera b
      wenn der Gegenstand des Patentes ein Verfahren ist, Dritten zu verbieten, ohne die Zustimmung des Inhabers das Verfahren zu benutzen und folgende Handlungen vorzunehmen: Benutzung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Einfuhr zu diesen Zwecken zumindest des unmittelbar mit diesem Verfahren gewonnenen Erzeugnisses.
  2. Ziffer 2
    Patentinhaber sind auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder im Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen.

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*1) Dieses Recht ebenso wie alle sonstigen gemäß diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstigen Vertrieb des Erzeugnisses unterliegt den Bestimmungen des Artikels 6.