Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers Gegenstände herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster tragen oder in die ein Muster aufgenommen wurde, das eine Nachahmung oder im wesentlichen eine Nachahmung des geschützten Musters ist, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.