Geographische Angaben im Sinne dieses Abkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Beschaffenheit der Ware im wesentlichen ihrem geographischen Ursprung zugeschrieben werden kann.