Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 6

Erschöpfung

Zum Zwecke der Streitbeilegung aus diesem Abkommen darf vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 nichts in diesem Abkommen dazu verwendet werden, um die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.