WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 5
01.01.1995
Artikel 5
Multilaterale Vereinbarungen über den Erwerb oder die
Aufrechterhaltung des Schutzes
Die in den Artikeln 3 und 4 angeführten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Vereinbarungen betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigen Eigentum enthalten sind.