In bezug auf die Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier dieses Abkommens richten sich die Mitglieder nach den Artikeln 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 2
01.01.1995
Artikel 2
Übereinkünfte über geistiges Eigentum