Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 2

Übereinkünfte über geistiges Eigentum

  1. Ziffer eins
    In bezug auf die Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier dieses Abkommens richten sich die Mitglieder nach den Artikeln 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
  2. Ziffer 2
    Keine der in den Teilen römisch eins bis römisch vier dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen setzt die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander außer Kraft.