WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 14
01.01.1995
Artikel 14
Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel römisch 22 und römisch 23 , ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen, die sich nach diesem Übereinkommen ergeben, Anwendung.