Bei den im Absatz 1 lit. b und c angeführten Notifikationen versorgt das Mitglied, welches die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, das Komitee für Schutzmaßnahmen mit allen einschlägigen Informationen, die folgendes umfassen: Beweise für die ernsthafte oder drohende, durch gesteigerte Einfuhren verursachte Schädigung, genaue Beschreibung der betreffenden Ware und die beabsichtigte Maßnahme, beabsichtigtes Datum der Einführung, voraussichtliche Dauer und Zeitplan für die fortschreitende Liberalisierung. Im Falle einer Verlängerung einer Maßnahme werden auch Beweise vorgelegt, daß sich der betroffene Wirtschaftszweig auf dem Weg der Anpassung befindet. Der Rat für den Handel mit Waren oder das Komitee für Schutzmaßnahmen können das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Maßnahme beabsichtigt, um zusätzliche Informationen ersuchen, die sie für erforderlich erachten.Bei den im Absatz 1 Litera b und c angeführten Notifikationen versorgt das Mitglied, welches die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, das Komitee für Schutzmaßnahmen mit allen einschlägigen Informationen, die folgendes umfassen: Beweise für die ernsthafte oder drohende, durch gesteigerte Einfuhren verursachte Schädigung, genaue Beschreibung der betreffenden Ware und die beabsichtigte Maßnahme, beabsichtigtes Datum der Einführung, voraussichtliche Dauer und Zeitplan für die fortschreitende Liberalisierung. Im Falle einer Verlängerung einer Maßnahme werden auch Beweise vorgelegt, daß sich der betroffene Wirtschaftszweig auf dem Weg der Anpassung befindet. Der Rat für den Handel mit Waren oder das Komitee für Schutzmaßnahmen können das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Maßnahme beabsichtigt, um zusätzliche Informationen ersuchen, die sie für erforderlich erachten.