Kurztitel

WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 10

Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel römisch neunzehn

Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel römisch neunzehn des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.