WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 10
01.01.1995
Artikel 10
Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel römisch neunzehn
Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel römisch neunzehn des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.