Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, vorausgesetzt, daß dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware im einführenden Mitglied 3 Prozent nicht überschreitet und, daß Entwicklungsland-Mitglieder mit weniger als 3 Prozent Einfuhranteil zusammengenommen nicht mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware erreichen *1).