Ein Mitglied, welches vorschlägt, eine Schutzmaßnahme anzuwenden oder die Verlängerung einer Schutzmaßnahme anstrebt, wird sich nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 bemühen, einen im wesentlichen gleichwertigen Umfang von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, die nach dem GATT 1994 zwischen ihm und dem ausführenden Mitglied bestehen, das durch eine solche Maßnahme berührt würde. Um dieses Ziel zu erreichen, können die betroffenen Mitglieder jeder angemessenen Maßnahme zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel zustimmen.