Ein Mitglied kann von den Bestimmungen der lit. a abweichen, vorausgesetzt, daß Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 unter der Schirmherrschaft des im Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Komitees für Schutzklauseln geführt werden und dem Komitee der eindeutige Nachweis erbracht wird, daß i) die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern in unverhältnismäßigem Ausmaß im Verhältnis zur Gesamtzunahme der Einfuhren der betreffenden Ware in einem repräsentativen Zeitraum zugenommen haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen der lit. a gerechtfertigt sind, undEin Mitglied kann von den Bestimmungen der Litera a, abweichen, vorausgesetzt, daß Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 unter der Schirmherrschaft des im Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Komitees für Schutzklauseln geführt werden und dem Komitee der eindeutige Nachweis erbracht wird, daß i) die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern in unverhältnismäßigem Ausmaß im Verhältnis zur Gesamtzunahme der Einfuhren der betreffenden Ware in einem repräsentativen Zeitraum zugenommen haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen der Litera a, gerechtfertigt sind, und
iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferer der betreffenden Ware gleich sind. Die Dauer einer solchen Maßnahme wird nicht über den Anfangszeitraum gemäß Artikel 7 Absatz 1 hinaus ausgedehnt. Die erwähnte Abweichung ist im Falle einer drohenden ernsthaften Schädigung nicht gestattet.