Ein Mitglied kann eine Schutzmaßnahme nur auf Grund einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden dieses Mitglieds gemäß den zuvor festgelegten und im Einklang mit Artikel römisch zehn des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren anwenden. Diese Untersuchung schließt eine angemessene öffentliche Mitteilung an alle interessierten Parteien, öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel ein, in welchen Importeure, Exporteure und andere interessierte Parteien ihre Beweise und ihre Meinungen darlegen können, einschließlich der Möglichkeit, den Darlegungen anderer Parteien zu erwidern und ihre Meinungen zu unterbreiten, unter anderem, ob die Anwendung einer Schutzmaßnahme im öffentlichen Interesse wäre oder nicht. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht, der ihre Feststellungen und die begründeten erzielten Schlußfolgerungen zu allen einschlägigen Tatsachen- und Rechtsfragen bekanntmacht.