Kurztitel

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 26

Überwachung

26.1 Das Komitee prüft die nach Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollen Notifikationen anläßlich von außerordentlichen Tagungen, die jedes dritte Jahr abgehalten werden. Notifikationen, die in den dazwischen liegenden Jahren (Notifikationen nach dem neuesten Stand) vorgelegt werden, werden bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees geprüft.

26.2 Das Komitee prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte bei jeder ordentlichen Tagung des Komitees.