WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 5
01.01.1995
TEIL römisch drei
ANFECHTBARE SUBVENTIONEN
Artikel 5
Nachteilige Auswirkungen
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von im Artikel 1 Absätze 1 und 2 beschriebenen Subventionen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, zum Beispiel:
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*1) Der Begriff „Schädigung der inländischen Wirtschaftszweige'' wird hier in derselben Bedeutung verwendet wie im Teil römisch fünf.
*2) Der Begriff „Zunichtemachung oder Schädigung'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie in den entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994, und das Vorliegen solcher Zunichtemachung oder Schmälerung wird in Übereinstimmung mit der Anwendungspraxis dieser Bestimmungen festgestellt.
*3) Der Begriff „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds'' wird in diesem Übereinkommen in derselben Bedeutung verwendet, wie im Artikel römisch sechzehn Absatz 1 des GATT 1994 und schließt die Drohung ernsthafter Schädigung ein.