WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 3
01.01.1995
TEIL römisch zwei
VERBOTENE SUBVENTIONEN
Artikel 3
Verbot
3.1 Mit Ausnahme der im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Subventionen sind die folgenden Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:
3.2 Kein Mitglied wird im Absatz 1 beschriebene Subventionen gewähren oder beibehalten.
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*1) Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Umstände zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig gemacht zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.
*2) Maßnahmen, die gemäß Anhang römisch eins keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.