Kurztitel

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

TEIL römisch zwei

VERBOTENE SUBVENTIONEN

Artikel 3

Verbot

3.1 Mit Ausnahme der im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehenen Subventionen sind die folgenden Subventionen im Sinne des Artikels 1 verboten:

  1. Litera a
    Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich *1) entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen, einschließlich der im Anhang römisch eins beschriebenen *2), von der Ausfuhrleistung abhängig sind;
  2. Litera b
    Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen vom Verbrauch von inländischen gegenüber eingeführten Waren abhängig sind.

3.2 Kein Mitglied wird im Absatz 1 beschriebene Subventionen gewähren oder beibehalten.

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*1) Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Umstände zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig gemacht zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 1 angesehen.

*2) Maßnahmen, die gemäß Anhang römisch eins keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.