Kurztitel

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

TEIL römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmung einer Subvention

1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Subvention:

  1. Litera a
    1. ein finanzieller Beitrag einer Regierung oder öffentlichen Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen „Regierung'' genannt), nämlich,
    (i) eine Regierungspraxis, die direkten Kapitaltransfer

(zum Beispiel Zuschüsse, Darlehen, Kapitalaufstockung), den möglichen direkten Transfer von Kapital oder Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehensgarantien) umfaßt;

(ii) Verzicht auf oder Nichteinhebung von fälligen

staatlichen Einnahmen (zum Beispiel steuerliche Anreize wie Steuergutschriften) *1);

(iii) wenn eine Regierung Waren oder Dienstleistungen über

den allgemeinen Infrastrukturbedarf hinaus zur Verfügung stellt oder Waren ankauft;

(iv) wenn eine Regierung Zahlungen an Fondseinrichtungen

leistet oder ein privates Organ mit der Durchführung einer oder mehrerer Arten der in (i) bis (iii) dargestellten Tätigkeiten betraut oder dazu anweist, die normalerweise von der Regierung vorgenommen werden und dieser Praxis sich materiell von den normalerweise von den Regierungen gepflogenen Praktiken nicht unterscheidet;

oder
  1. Litera a
    2. jede Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels römisch sechzehn des GATT 1994;
und
  1. Litera b
    wenn ein Vorteil daraus übertragen wird.

1.2 Eine im Absatz 1 definierte Subvention fällt nur dann unter die Bestimmungen der Teile römisch zwei, römisch drei oder römisch fünf, wenn es sich um eine spezifische Subvention im Sinne der Bestimmungen des Artikels 2 handelt.

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*1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel römisch sechzehn) und den Bestimmungen der Anhänge römisch eins bis römisch drei dieses Übereinkommens gelten die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die gleiche für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren belasten, oder die Erstattung solcher erhobener Zölle und Steuern in einem diese nicht überschreitenden Ausmaß, nicht als Subvention.