WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel eins
01.01.1995
TEIL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmung einer Subvention
1.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Subvention:
(zum Beispiel Zuschüsse, Darlehen, Kapitalaufstockung), den möglichen direkten Transfer von Kapital oder Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehensgarantien) umfaßt;
staatlichen Einnahmen (zum Beispiel steuerliche Anreize wie Steuergutschriften) *1);
den allgemeinen Infrastrukturbedarf hinaus zur Verfügung stellt oder Waren ankauft;
leistet oder ein privates Organ mit der Durchführung einer oder mehrerer Arten der in (i) bis (iii) dargestellten Tätigkeiten betraut oder dazu anweist, die normalerweise von der Regierung vorgenommen werden und dieser Praxis sich materiell von den normalerweise von den Regierungen gepflogenen Praktiken nicht unterscheidet;
1.2 Eine im Absatz 1 definierte Subvention fällt nur dann unter die Bestimmungen der Teile römisch zwei, römisch drei oder römisch fünf, wenn es sich um eine spezifische Subvention im Sinne der Bestimmungen des Artikels 2 handelt.
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*1) Gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel römisch sechzehn) und den Bestimmungen der Anhänge römisch eins bis römisch drei dieses Übereinkommens gelten die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die gleiche für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren belasten, oder die Erstattung solcher erhobener Zölle und Steuern in einem diese nicht überschreitenden Ausmaß, nicht als Subvention.