Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle Ursprungsregeln, die in nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten Verwendung finden, wie etwa bei folgender Anwendung: Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994; Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel VI des GATT 1994; Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994; Ursprungskennzeichnungserfordernisse nach Artikel IX des GATT 1994; und alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Zollkontingente. Sie umfassen auch Ursprungsregeln, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für Handelsstatistiken herangezogen werden. *1)Ursprungsregeln im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle Ursprungsregeln, die in nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten Verwendung finden, wie etwa bei folgender Anwendung: Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln römisch eins, römisch II, römisch III, römisch XI und römisch XIII des GATT 1994; Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel römisch VI des GATT 1994; Schutzmaßnahmen nach Artikel römisch XIX des GATT 1994; Ursprungskennzeichnungserfordernisse nach Artikel römisch IX des GATT 1994; und alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Zollkontingente. Sie umfassen auch Ursprungsregeln, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für Handelsstatistiken herangezogen werden. *1)