Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das ist der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8, unter der Voraussetzung, daß
- Litera akeine Einschränkung bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die(i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandesauferlegt oder gefordert werden;(ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Warenweiterverkauft werden können; oder(iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;
- Litera bhinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
- Litera ckein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann; und
- Litera dder Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann.