Kurztitel

WTO-Abkommen - Durchführung Artikel römisch sechs, Zoll- u. Handelsabkommen 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 15

Entwicklungsland-Mitglieder

Es wird anerkannt, daß die entwickelten Mitgliedsländer, wenn sie Antidumpingmaßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, werden die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, geprüft.