Die Mitglieder stellen hinsichtlich jeglicher Verfahren zur Überprüfung und Erfüllung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen sicher, daß:
- Litera asolche Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung in Angriff genommen und zu Ende geführt werden und zwar so, daß eingeführte Waren nicht ungünstiger als inländische Waren behandelt werden;
- Litera bder gewöhnliche Zeitaufwand für jedes Verfahren öffentlich bekanntgegeben wird oder daß der hiefür erwartete Zeitaufwand dem Antragsteller auf Antrag mitgeteilt wird; bei Erhalt eines Antrages das zuständige Organ sofort die Vollständigkeit der Dokumentation prüft und den Antragsteller genau und vollständig über Mängel informiert; das zuständige Organ so bald wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise dem Antragsteller übermittelt, so daß dieser gegebenenfalls Berichtigungen vornehmen kann; auch wenn der Antrag mangelhaft ist, das zuständige Organ das Verfahren so weit wie möglich fortsetzt, sollte dies der Antragsteller wünschen; und, daß auf Antrag der Antragsteller über den Stand des Verfahrens informiert wird, wobei Verzögerungen erklärt werden;
- Litera cInformationserfordernisse auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren Notwendige beschränkt sind, einschließlich der Genehmigung zur Verwendung von Zusätzen oder der Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen bei Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln;
- Litera ddie Vertraulichkeit von Informationen über eingeführte Waren, die sich im Zusammenhang mit der Kontrolle, Inspektion und Genehmigung ergibt, gewahrt wird, daß diese Waren nicht ungünstiger als inländische Waren behandelt werden und daß legitime kommerzielle Interessen geschützt sind;
- Litera eErfordernisse betreffend die Kontrolle, Inspektion und Genehmigung einzelner Proben einer Ware auf das Angemessene und Notwendige beschränkt sind;
- Litera fGebühren, die für die Verfahren bei eingeführten Waren erhoben werden, mit jenen gleichwertig sind, die für eine inländische Ware oder eine Ware, die aus einem anderen Mitglied kommt, berechnet werden und, daß sie nicht höher sein sollen als die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung;
- Litera gdieselben Kriterien bei der Platzwahl zur Durchführung der Verfahren und der Auswahl der Proben von eingeführten Waren gelten sollen, wie für inländische Waren, um den Antragstellern, Importeuren, Exporteuren oder ihren Vertretern so wenig Schwierigkeiten wie möglich zu bereiten;
- Litera hbei jeder Änderung der Spezifikationen für eine Ware nach ihrer Kontrolle und Inspektion gegenüber den anwendbaren Vorschriften, das Verfahren für die veränderte Ware auf das Notwendige beschränkt wird, um zu entscheiden, ob man in gutem Glauben annehmen kann, daß die Ware noch immer den betreffenden Vorschriften entspricht;
- Litera iein Verfahren besteht, um Beschwerden über das Funktionieren solcher Verfahren zu überprüfen und Maßnahmen zur Berichtigung getroffen werden, wenn eine Beschwerde berechtigt ist.
Falls ein einführendes Mitglied ein System zur Genehmigung von Nahrungsmittelzusätzen oder für die Festlegung von Toleranzen für Verunreinigungen bei Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln hat, welches den Zutritt für Waren auf Grund einer fehlenden Genehmigung zu seinem Inlandsmarkt verbietet oder beschränkt, wird das einführende Mitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Zutritt in Betracht ziehen, solange noch keine endgültige Entscheidung getroffen ist.