Das Komitee wird ein Verfahren zur Überwachung des internationalen Harmonisierungsprozesses und der Verwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen ausarbeiten. Zu diesem Zweck soll das Komitee in Verbindung mit den einschlägigen internationalen Organisationen eine Liste der internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang mit sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, von denen das Komitee feststellt, daß sie größere Auswirkungen auf den Handel haben, erstellen. Die Liste soll einen Hinweis der Mitglieder auf jene internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen enthalten, die sie als Bedingungen für die Einfuhr verwenden oder auf deren Grundlage eingeführte Waren, die diesen Normen entsprechen, Zutritt zu ihren Märkten gestattet wird. Falls ein Mitglied keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Bedingung für die Einfuhr verwendet, soll das Mitglied den Grund dafür angeben, insbesondere wenn es der Meinung ist, daß die Norm nicht streng genug ist, um einen angemessenen sanitären oder phytosanitären Schutz zu gewährleisten. Wenn ein Mitglied seine Haltung ändert, nachdem es auf die Verwendung einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Einfuhrvoraussetzung hingewiesen hat, soll es eine Erklärung für diese Änderung abgeben und sonach das Sekretariat wie auch die einschlägigen internationalen Organisationen informieren, außer wenn eine solche Notifikation und Erklärung gemäß den im Anhang B dargelegten Vorgangsweisen erfolgt.