Kurztitel

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 8

Kontrolle, Inspektion und Genehmigungsverfahren

Die Mitglieder beachten die Bestimmungen des Anhangs C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, einschließlich nationaler Systeme für die Genehmigung von Zusätzen oder die Festlegung von Toleranzen bei Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln; und stellen außerdem sicher, daß ihre Verfahren nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind.