Kurztitel

WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 7

Transparenz

Die Mitglieder notifizieren Veränderungen ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen und geben im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs B Informationen über ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen.