Die Mitglieder können sanitäre oder phytosanitäre Maßnahmen einführen oder beibehalten, die einen höheren Grad an sanitären oder phytosanitären Schutz erzielen, als jenen, der durch Maßnahmen, die auf den betreffenden internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhen, erzielt würde, wenn es dafür eine wissenschaftliche Rechtfertigung gibt oder wenn ein Mitglied feststellt, daß dieser höhere sanitäre oder phytosanitäre Schutz in Folge der betreffenden Bestimmungen des Artikels 5 *1) Absätze 1 bis 8 angemessen sei. Ungeachtet des Vorstehenden sind alle Maßnahmen, die einen anderen sanitären und phytosanitären Schutz zur Folge haben, als wenn er auf der Grundlage von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erzielt worden wäre, nicht unvereinbar mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens.