Die Mitglieder haben das Recht, sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, vorausgesetzt, daß solche Maßnahmen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 2
01.01.1995
Artikel 2
Grundlegende Rechte und Verpflichtungen