Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmaß für alle landwirtschaftlichen Grundprodukte berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäß Anhang 3 besteht, jedoch die Berechnung dieser Komponente des AMS nicht praktikabel ist. Für solche Waren besteht die Ausgangsbasis zur Durchführung der Senkungsverpflichtung bei inländischen Stützungen aus einer Stützungskomponente des Marktpreises, ausgedrückt in Form äquivalenter Verpflichtungen gemäß nachstehendem Absatz 2 und anderen nicht-ausgenommenen Stützungen und direkten Zahlungen, die gemäß dem nachstehenden Absatz 3 bewertet werden. Stützungen auf nationaler und regionaler Ebene werden berücksichtigt.