Gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 ist das Aggregierte Stützungsmaß (AMS) für jedes landwirtschaftliche Grundprodukt, das Marktpreisstützung, nicht-ausgenommene Direktzahlungen oder andere Subventionen, die nicht von der Senkungsverpflichtung ausgenommen sind („andere, nicht-ausgenommene Maßnahmen''), erhält, auf produktspezifischer Grundlage zu berechnen. Nichtproduktspezifische Stützungen werden in monetärer Form in ein nicht produktspezifisches AMS zusammengefaßt.