Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Anhang 1

WARENKREIS

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen umfaßt die folgenden Waren:

     (i) Die HS-Kapitel 1 bis 24, ausgenommen Fische und Erzeugnisse

         daraus, sowie *1)

    (ii) HS UNr. 2905 43    (Mannit)

         HS UNr. 2905 44    (Sorbit)

         HS Nr. 3301        (Etherische Öle)

         HS Nrn. 3501-3505  (Albuminsubstanzen, modifizierte Stärken,

                            Leime)

         HS UNr. 3809 10    (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

         HS UNr. 3823 60    (D-Sorbit, weder genannt noch

                            inbegriffen)

         HS Nrn. 4101-4103  (Häute und Felle)

         HS Nr. 4301        (Pelzfelle, roh)

         HS Nrn. 5001-5003  (Rohseide und Abfälle vom Seide)

         HS Nrn. 5101-5103  (Wolle und Tierhaare)

         HS Nrn. 5201-5203  (Rohbaumwolle, Abfälle und kardierte und

                            gekämmte Baumwolle)

         HS Nr. 5301        (Flachs, roh)

         HS Nr. 5302        (Hanf, roh)

  2. Vorstehendes schränkt den Warenkreis des Übereinkommens über

     sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen nicht ein.

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*1) Die in runden Klammern enthaltenen Warenbeschreibungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.