Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

TEIL römisch dreizehn

Artikel 21

Schlußbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen des GATT 1994 und anderer Multilateraler Handelsabkommen des Anhangs 1A zum WTO-Abkommen unterliegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
  2. Ziffer 2
    Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind hiermit wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.