Kurztitel

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

TEIL römisch zehn

Artikel 16

Am wenigsten entwickelte Länder und Netto-Nahrungsmittelimporteure

unter den Entwicklungsländern

  1. Ziffer eins
    Die entwickelten Mitgliedsländer treffen Maßnahmen, wie sie im Rahmen des Beschlusses über Maßnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und auf Entwicklungsländer mit Netto-Nahrungsmitteleinfuhren vorgesehen sind.
  2. Ziffer 2
    Das Komitee für Landwirtschaft wird in geeigneter Weise die Weiterentwicklung dieser Bestimmung überwachen.