Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der Ausfuhren, die vom Zugeständnis betroffen sind (das sind die Ausfuhren der Ware nach dem Markt des Mitglieds, welches das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt), an seinen Gesamtausfuhren ein Hauptlieferinteresse zugestanden, falls es nicht bereits über ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder Hauptlieferinteresse gemäß Artikel römisch 28 Absatz 1 verfügt. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß dieser Absatz vom Rat für den Handel mit Waren fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens mit dem Ziel überprüft wird, ob dieses Kriterium zufriedenstellend bei der Sicherstellung einer Umverteilung der Verhandlungsrechte zugunsten von kleinen und mittleren Ausfuhrländern funktioniert hat. Ist dies nicht der Fall, werden mögliche Verbesserungen erwogen, unter anderem, im Lichte verfügbarer ausreichender Daten die Annahme eines Kriteriums auf der Grundlage des Anteils der Ausfuhren, die vom Zugeständnis betroffen sind, nach allen Märkten der in Rede stehenden Ware.