Für die Zwecke des Artikels II ist der Zeitpunkt, ab dem „andere Abgaben oder Belastungen'' gebunden sind, der 15. April 1994. „Andere Abgaben oder Belastungen'' werden daher in die Listen in der Höhe aufgenommen, die zu diesem Zeitpunkt angewendet werden. Bei jeder nachfolgenden Neuverhandlung eines Zugeständnisses oder Verhandlung eines neuen Zugeständnisses wird der Anwendungszeitpunkt für die in Betracht kommende Zollposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Der Zeitpunkt des Rechtsinstruments, auf Grund dessen ein Zugeständnis oder eine bestimmte Zollposition erstmals in das GATT 1947 oder GATT 1994 aufgenommen wurde, bleibt jedoch weiterhin in der Spalte 6 der Lose-Blatt-Listen angeführt.Für die Zwecke des Artikels römisch zwei ist der Zeitpunkt, ab dem „andere Abgaben oder Belastungen'' gebunden sind, der 15. April 1994. „Andere Abgaben oder Belastungen'' werden daher in die Listen in der Höhe aufgenommen, die zu diesem Zeitpunkt angewendet werden. Bei jeder nachfolgenden Neuverhandlung eines Zugeständnisses oder Verhandlung eines neuen Zugeständnisses wird der Anwendungszeitpunkt für die in Betracht kommende Zollposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Der Zeitpunkt des Rechtsinstruments, auf Grund dessen ein Zugeständnis oder eine bestimmte Zollposition erstmals in das GATT 1947 oder GATT 1994 aufgenommen wurde, bleibt jedoch weiterhin in der Spalte 6 der Lose-Blatt-Listen angeführt.